Satzung

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

  1. Der Verein führt den Namen „Erminger Hohlwegtrapper e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in 89081 Ulm-Ermingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck des Vereins)

Zweck des Vereins ist und dient der Förderung volkstümlicher Bräuche und Sitten, insbesondere der Umzüge und Sitten der Fastnacht/Fasnet. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme an Veranstaltungen und Umzügen der Fasnet und die Durchführung von brauchtümlichen Veranstaltungen.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Beitrittsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Dem Antrag ist die Satzung des Vereins beizufügen.
  3. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller anwesenden aktiven Mitgliedern. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnung der Zunft, sowie die von den Organen im Rahmen ihrer Befugnisse gefassten Beschlüsse zu beachten.
  5. Die absolute Beschränkung der Anzahl von aktiven Mitgliedern beträgt 70.

§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod eines Mitglieds
  2. schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt muss spätestens bis 1. November des Jahres zum Ende des Jahres erklärt werden.
  3. Ausschluss aus wichtigem Grund (z.B. wegen Nichtzahlung des Beitrages oder vereinsschädigendem Verhalten) über den der Vorstand zu beschließen hat.

§ 6 (Beiträge)

Ob und welche Beiträge erhoben werden, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Wird die Erhebung eines Beitrages beschlossen, ist dieser in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich an die Zunft zu entrichten. Sie sind eine Bringschuld.

§ 7 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres einberufen werden. Sonstige Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf einzuberufen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und Mitteilung der Tagesordnung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Versammlung. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig beim Vorstand eingereicht werden, dass diese mit der Einberufung der Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden können.
  3. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  4. Jedes aktive Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handerheben, soweit die Mitgliederversammlung keine andere Art der Abstimmung beschließt. Wahlen erfolgen immer durch geheime Abstimmung mittels Stimmzettel.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit (=mehr als 50 %) der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Erreicht bei Wahlen keiner der Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit, so findet zwischen den Kandidaten, die die gleiche Zahl an Meiststimmen erhalten haben bzw. den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    b) Festsetzung des Jahresbeitrages (s. § 6)
    c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder alle 2 Jahre
    d) Wahl von zwei Kassenprüfern (alle 2 Jahre)
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Für diese ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
    g) Beschlussfassung über Richtlinien und dessen Änderungen. Für diese ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. § 11)
  9. Der Vorstand muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen. In dem Antrag müssen Zweck und Gründe der Versammlung angegeben werden. Für die Einberufung der Versammlung gilt Ziff. 2 entsprechend.

§ 9 (Beurkundung der Beschlüsse)

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

§ 10 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) mindestens 4 höchstens 6 Vorständen
    b) mindestens 8 höchstens 10 Beisitzern
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorstände (§10,1. a)). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstände gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten.
    a) Die Vorstände teilen sich die Arbeitsbereiche nach Absprache auf. Die Vorstände leiten die Sitzungen und Versammlungen.
    b) Die Beisitzer übernehmen Aufgaben nach Beschluss des Vorstandes.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt und eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus und im Falle einer lang andauernden Verhinderung bestimmt der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die den Nachfolger zu wählen hat.
  7. Zum Widerruf der Bestellung des Vorstandes muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

§ 11 (Auflösung)

Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. 
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Ulm zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ulm-Ermingen, den 09.08.2014

Richtlinien der Narrenzunft Erminger Hohlwegtrapper e.V.

§1 Narrenruf

Der Narrenruf der Narrenzunft Erminger Hohlwegtrapper e.V. lautet 3 × „Hohlweg – Trapper“.

§2 Verhalten im Häs

Der Hästräger ist verpflichtet, das Ansehen der Narrenzunft zu wahren und das Brauchtum zu pflegen. Unehrenhaftes und/oder alkoholauffälliges Verhalten im Häs wird nicht geduldet und kann bestraft werden. Im Häs sind Streitigkeiten zu vermeiden.

§3 Tragen des Häs

Das Häs darf nur komplett getragen werden. Ausnahmen müssen vom Vorstand genehmigt werden. Das Tragen des Häs parallel zu Veranstaltungen ist grundsätzlich verboten. Das Häs darf nur vom aktiven Mitglied selbst getragen werden, mit Ausnahme des Leihhäs (siehe §4). Minderjährige passive Mitglieder sind ebenfalls berechtigt, dass Häs zu tragen. Das Tragen des Häs auf nicht offiziellen Veranstaltungen und außerhalb der Fasnet muss vom Vorstand genehmigt werden. Die Maske ist vom Hästräger während des Narrensprungs und Maskentreibens vor dem Gesicht zu tragen und darf nur in dringenden Fällen gelüftet werden. Kinder von aktiven Mitgliedern sind ab 12 Jahren zum Tragen einer Maske berechtigt, sofern ein Erziehungsberechtigter an der Veranstaltung teilnimmt und die Aufsichtspflicht übernimmt und der Jugendliche sein Häs mit K-Nummer trägt. Die Vorstandschaft übernimmt hierbei keine Haftung für jegliches Fehlverhalten (Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung, jegliche Aufsichtspflichtsverletzung,…). Die Vorstandschaft darf bei Fehlverhalten des Jugendlichen auch noch während einer Veranstaltung über das weitere Tragen der Maske entscheiden Es ist verboten einen Umzug in Maske und Häs, als Zuschauer zu säumen. Es ist ebenfalls nicht erlaubt, anlässlich von Narrensprüngen und Maskentreiben, fremde Wohnungen unaufgefordert zu betreten. Verboten ist jede Art von Bettelei, insbesondere von Alkohol.

§4 Das Leihhäs

Das Leihhäs wird vom Häsausstatter aufbewahrt. Anträge über die Benutzung müssen schriftlich oder telefonisch beim Häsaustatter oder Vorstand gestellt werden. Die Nutzungserlaubnis gilt maximal für ein Wochenende. Die Anträge werden der Reihe nach bearbeitet. Die Entscheidung über die Vergabe eines Leihhäs wird vom Häsaustatter gemeinsam mit dem Vorstand getroffen. Der Bewerber muss versicherungstechnisch passives Mitglied sein bzw. darf keiner anderen Zunft als aktives Mitglied angehören. Für das Leihhäs wird eine Kaution von 150,- Euro erhoben, die bei der Vorstandschaft hinterlegt wird.

§5 Das Häs und die Maske

Vor jeder Saison wird das komplette Häs mit Maske und Zubehör vom Häsaustatter und Vorstand auf Beschädigung bzw. Mängel kontrolliert. Erst nach deren Zustimmung wird die Genehmigung zur offiziellen Teilnahme an Veranstaltungen erteilt. Das Häs darf nicht verfälscht werden oder durch nicht zugelassene Gegenstände erweitert werden. Jeder Hästräger ist dafür verantwortlich, dass sein Häs jederzeit bürstenrein, vollständig und unbeschädigt ist. Die NZ-Erminger Hohlwegtrapper e.V. behält sich das Vorkaufsrecht für das komplette Häs vor.

Das Häs besteht aus folgenden Teilen:

Maske
Sie besteht aus Holz, ist handgeschnitzt und es gibt eine männliche für den Knecht und eine weibliche für die Magd.
Knechtmaske mit Tuch (+ Hut).
Magd trägt ein kariertes Kopftuch.

Bauernbluse/-hemd
Die/das Bauernbluse/-hemd besteht aus einem blauen Stoff, wird an den Seiten bis ca. zur Hüfte aufgetrennt und wird außen getragen. Am rechten Oberarm ist das Vereinswappen und unterhalb die jeweilige Häsnummer angenäht.

Rock/ Hose
Die Magd trägt einen schwarzen Rock. Der Rock ist am Bund in Falten gelegt, geht bis über das Knie und ist hinten bis ca. zum Knie geschlitzt. Der Knecht trägt eine schwarze Zimmermannshose mit einem karierten Sacktuch aus der rechten Seitentasche hängend wobei ein Hosenbein 2-3 hochgekrämpeld wird.

Schürze
Die Schürze ist aus dem gleichen karierten Stoff wie das Kopftuch uns ist kürzer (ca. 10 cm) als der Rock. Sie wird am Bund in Falten gelegt und ist hinten durch eine Schleife gehalten.

Unterhose
Die Magd trägt eine weiße, dreiviertellange Unterhose mit abschließender Rüschenborte.

Weiterhin gehören zum Häs:
Schwarze, halbhohe Schnürschuhe, schwarze Fingerhandschuhe, graue Kniestrümpfe, Zubehör wie Rechen, Holzlöffel, altes nicht gefährliches Werkzeug. Die Magd trägt desweiteren
einen Korb, der Knecht eine Jutetasche mit schwarzem Band.

Der Häsaustatter hat zusammen mit dem Vorstand Zuwiderhandlungen gegen die Häsordnung, insbesondere gegen die betreffenden Paragrafen zu ahnden. Nicht vollständiges Häs bzw. beschädigtes Häs wird nach dem Strafkatalog geahndet. Nicht berechtigtes Tragen bzw. unehrenhaftes Verhalten nach §2 wird wie folgt bestraft:

  • Beim ersten Mal mit einer Strafe von 10,- Euro
  • beim zweiten und dritten Mal mit Abnahme des Häs für eine Woche
  • bei öfteren Zuwiderhandlungen wird Antrag auf Ausschluss durch die Zunftversammlung gestellt.

§6 Aufnahme als aktiver Hästräger

Anträge auf Neuaufnahme beschließt der gesamte Vorstand in der Regel am Ende der Saison. Bei Aufnahme in die Probezeit (Passivstatus) hat sich der Antragsteller zwei Jahre zu bewähren. Somit haben beide Parteien zwei Jahre Zeit sich gegenseitig zu beschnuppern. Nach Ablauf der Probezeit wird in der Haupt-/Mitgliederversammlung in einer geheimen Wahl über die Aufnahme in den Aktivenstatus abgestimmt. Die Aufnahme kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller persönlich anwesend und volljährig ist. Das Häs wird bei Nichtaufnahme oder bei freiwilligem Ausscheiden vom Verein zurückgekauft.
Die minderjährigen Kinder von Mitgliedern sind Passive. Sie können ab dem 16. Geburtstag einen schriftlichen Antrag auf Aktivenstatus stellen und nach Ablauf der Probezeit und mit dem Erreichen der Volljährigkeit in den Aktivenstatus gewählt werden.
Der Vorstand, bestehend aus den Vorständen und den Beisitzern, entscheidet jedes Jahr über die Anzahl der Antragsteller, welche in die Probezeit aufgenommen werden. Dabei haben Kinder von aktiven Mitgliedern immer Vorrang vor passiven Mitgliedern. Passive Mitglieder, die in die Probezeit aufgenommen werden wollen, müssen erneut einen schriftlichen Antrag auf Aktivenstatus stellen. Die Anträge werden nach Eingangsdatum berücksichtigt. Sollten mehrere Kinder von aktiven Mitgliedern in einem Jahr volljährig werden, werden alle, die einen Antrag stellen in die Probezeit aufgenommen.

§ 7 Rechte

  • Jedes aktive Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen und Umzügen der Zunft teilzunehmen.
  • Jedes Mitglied – sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat – ist berechtigt an den Zunftversammlungen teilzunehmen, als Aktiver bei den Beschlussfassungen mitzuwirken und sein Stimmrecht wahrzunehmen.
  • Jedes Mitglied kann für ein Amt gewählt werden (passives Wahlrecht) und hat Anspruch auf Informationen über die Aktivitäten des Vereins.

§8 Pflichten

  • Bei Aufnahme zum aktiven Mitglied sollte sichergestellt sein, dass das Mitglied über eine gültige Privathaftpflichtversichrung verfügt, da alle an Veranstaltungen verursachten Schäden in jeweiliger Eigenverantwortung getragen werden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Richtlinien und die Ordnung der Zunft sowie die von den Organen im Rahmen ihrer Befugnisse gefassten Beschlüsse zu beachten.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist pünktlich zum 15.02. eines Jahres zu entrichten. Der Beitrag beträgt für Singles 30,- Euro und für Familien 50,- Euro. Bei Singles mit Kind (ern) wird der Familienbeitrag fällig, sobald das/die Kind(er) mit Maske laufen. Mit Erreichen der Volljährigkeit der bisher im Familienbeitrag enthaltenen Kinder wird ein eigener Beitrag fällig.
  • Jedes aktive Mitglied ist dazu verpflichtet mindestens für die Dauer der Probezeit am jährlichen Brauchtumstanz oder Showtanz, der während der Fasnet aufgeführt wird, teilzunehmen. Ist es einem aktiven Mitglied in der Probezeit aufgrund einer Verhinderung nicht möglich am Tanz teilzunehmen, entscheiden die Vorstände über einen Aufschub der Tanzpflicht bzw. über ein ersatzweises Engagement im Sinne des Brauchtums oder zum Wohle des Vereins.

§9 Aufgaben der jeweiligen Vorstände und Amtsinhaber Vorstände

Die Vorstände teilen sich die Arbeitsbereiche nach Absprache auf und regeln die laufenden Vereinsangelegenheiten:

  • Vetretung des Vereins nach außen
  • Erstellung der Tagesordnung für die Haupt-/Mitgliederversammlung.
  • Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes bzw. Haupt-/Mitglieder-versammlung.
  • Entscheidung in denjenigen Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand bzw. der Haupt-/Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  • Neuanschaffungen und außerplanmäßige Ausgaben in der Höhe, die durch die Haupt-/Mitgliederversammlung festgelegt wurden.
  • Entscheidung über Aufnahme von passiven Mitgliedern.
  • Führen den Verein, die Sitzungen und sind Ansprechpartner für Mitglieder oder auch andere Vereine.
  • Deligieren von einzelnen Aufgabenbereichen.
  • Finanzen: Einer der Vorstände hat alles zu erledigen, was mit der Kasse der Zunft zu tun hat. Er erstellt und führt das Vereinskonto und hat die Buchungen entsprechend auszuführen. Des weiteren verwaltet er das gesamte Guthaben des Vereins.
  • Einer oder mehrere Vorstände erledigen alle schriftlichen Sachen, wie die Anzeigen im Mitteilungsblatt, Briefe an andere Zünfte, sind verantwortlich für Preislisten /
    Werbung bei Veranstaltungen, sowie Mitgliederbriefe erstellen und versenden. Des weiteren führen sie die Protokolle an Sitzungen und Versammlungen.
  • Führen einer Teilnehmerliste bei Veranstaltungen
  • Einholen von Angeboten und Buchen von Busfahrten zu auswärtigen Veranstaltungen (bei größerer Entfernung); und Bekanntgabe der jeweiligen Abfahrtszeiten und Treffpunkte
  • Übergeordnete Organisation von Veranstaltungen
  • Mitgliederverwaltung
  • Organisation Freizeitgestaltung

Beisitzer

Die Beisitzer unterstützen die Vorstände in ihren Aufgaben und übernehmen Aufgaben nach Beschluss des Vorstandes. Diese Aufgaben können sein:

  • Helfer des Kassiers: Unterstützung des Kassierers in seinen Tätigkeiten.
  • Häsausstatter: Die Häsausstatter organisieren und verwalten alles, was mit Häs und Maske zu tun hat.
  • Tanztrainer: Die Tanztrainer studieren mit den freiwilligen Mitgliedern einen Brauchtumstanz ein und machen sich Gedanken über eine eventuelle Straßenvorführung.
  • Kinder- und Jugendwart: Der Kinder- und Jugendwart studiert mit den Kindern der Mitglieder einen Tanz für die Fasnetsaison ein. Des weiteren kümmert er sich innerhalb und außerhalb der Saison um diverse Veranstaltungen und Tätigkeiten, die mit den Kindern durchgeführt werden können. Vertretung des Vereins beim ADRJugendkonvent.
  • Kassenprüfer: Die Kassenprüfer prüfen die Kasse nach jedem Geschäftsjahr auf Richtigkeit.
  • Organisatorenteam: Das Organisatorenteam ist bei Eigenveranstaltungen verantwortlich für den Narrenbaum, Essen und Getränke, sowie für die Beschaffung von entsprechenden Aufbauten, wie Zelten, Ständen, etc. Sowie das erstellen von Arbeitslisten. Außerdem fällt das Besorgen von Süßigkeiten und Konfetti in ihren Aufgabenbereich.
  • Technisches Organisationsteam: Das technische Organisatorenteam ist bei Eigenveranstaltungen für die Technik verantwortlich (z.B. Sound, Licht, Mikro, Musikauswahl). Des weiteren kümmert sich das Team um die Umzugsorganisation, welches folgende Punkte umfasst: Bereitstellen der Busgetränke und dessen Abrechnung, Führen einer Busnutzungsliste der Mitglieder.
  • Homepage: Das pflegen und warten der Homepage
  • Dekoteam: Das Dekoteam ist verantwortlich für die Beschaffung von Dekoartikeln für Veranstaltungen und Umzüge. Es macht sich Gedanken über Brauchtumsgeschenke
  • Blättleteam: Das Blättleteam ist verantwortlich, dass vor jeder Saison ein Vereinsblättle in der vereinbarten Auflage erscheint. Es übernimmt das Schreiben der Artikel, Beschaffung der Bilder, Anwerben der Werbepartner sowie die Organisation des Drucks und der Verteilung.
  • Das Erstellen der kleinen Sprungpläne inklusive Laminierung.
  • Zelt- und Räumleswart: Zuständig für Auf- und Abbau des vereinseigenen Zelts, Organisation der Zeltvermietung, Zuständig für das vereinseigene Räumle

Ulm-Ermingen, den 18.03.2023